Erster Teil
Insolvenzrecht
Zweiter Teil
Insolvenzverfahren
Erstes Hauptstück
Allgemeine Vorschriften
Erster Abschnitt
Gerichtsbarkeit im Insolvenzverfahren
Zweiter Abschnitt
Eröffnung des Insolvenzverfahrens
Erster Unterabschnitt
Allgemeine Voraussetzungen
Zweiter Unterabschnitt
Sonderbestimmungen für juristische Personen
Dritter Unterabschnitt
Verfügungen des Gerichts
Dritter Abschnitt
Organe des Insolvenzverfahrens
Vierter Abschnitt
Feststellung der Insolvenzmasse
Fünfter Abschnitt
Feststellung der Ansprüche
Sechster Abschnitt
Verfügungen über das Massevermögen und Rechnungslegung
Siebenter Abschnitt
Aufhebung des Insolvenzverfahrens
Zweites Hauptstück
Verteilung
Drittes Hauptstück
Sanierungsplan
Dritter Teil
Sanierungsverfahren
Vierter Teil
Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung unter Aufsicht eines Verwalters
Fünfter Teil
Konkursverfahren
Sechster Teil
Konzern
Siebenter Teil
Sonderbestimmungen für natürliche Personen
Achter Teil
Internationales Insolvenzrecht
Neunter Teil
Allgemeine Verfahrensbestimmungen
Zehnter Teil
Begleitregelungen
Elfter Teil
Schluß- und Übergangsbestimmungen
Insolvenzordnung > § 67

Überschuldung

Paragraph 67,

  1. Absatz einsDie Eröffnung des Insolvenzverfahrens über eingetragene Personengesellschaften, bei denen kein unbeschränkt haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist, über das Vermögen juristischer Personen und über Verlassenschaften findet, soweit besondere Gesetze nichts anderes bestimmen, auch bei Überschuldung statt.
  2. Absatz 2Die auf die Zahlungsunfähigkeit sich beziehenden Vorschriften dieses Bundesgesetzes gelten in diesen Fällen sinngemäß auch für die Überschuldung.
  3. Absatz 3Bei der Prüfung, ob rechnerische Überschuldung vorliegt, sind Verbindlichkeiten- auch solche aus Eigenkapital ersetzenden Leistungen- dann nicht zu berücksichtigen, wenn der Gläubiger erklärt, dass er Befriedigung erst nach Beseitigung eines negativen Eigenkapitals (Paragraph 225, Absatz eins, HGB) oder im Fall der Liquidation nach Befriedigung aller Gläubiger begehrt und dass wegen dieser Verbindlichkeiten kein Insolvenzverfahren eröffnet zu werden braucht.

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 337/1914 zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2021,

Inkrafttretensdatum

27.07.2021

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1914/337/P67/NOR40236930