ERSTER TEIL
Allgemeine Vorschriften
ZWEITER Teil
Gründung der Gesellschaft
DRITTER TEIL
Rechtsverhältnisse der Gesellschaft und der Gesellschafter
VIERTER TEIL
Verfassung der Aktiengesellschaft
SECHSTER TEIL
Satzungsänderung. Maßnahmen der Kapitalbeschaffung und Kapitalherabsetzung
SIEBENTER TEIL
Anfechtbarkeit und Nichtigkeit der Hauptversammlungsbeschlüsse und der vom Vorstand festgestellten Jahresabschlüsse
ACHTER TEIL
Auflösung und Nichtigkeit der Gesellschaft
NEUNTER TEIL
Verschmelzung
ZEHNTER TEIL
Vermögensübertragung. Gewinngemeinschaft
ELFTER TEIL
Umwandlung
ZWÖLFTER TEIL
VIERZEHNTER TEIL
Sonderbestimmungen für öffentliche Verkehrsunternehmungen, Unternehmungen des Post- und Fernmeldewesens und gemeinnützige Bauvereinigungen
FÜNFZEHNTER TEIL
Übergangs- und Schlußbestimmungen
Aktiengesetz > § 83 - Vorstandspflichten bei Verlust

Vorstandspflichten bei Verlust

Paragraph 83,

Ergibt sich bei Aufstellung der Jahresbilanz oder einer Zwischenbilanz oder ist anzunehmen, daß ein Verlust in der Höhe des halben Grundkapitals besteht, so hat der Vorstand unverzüglich die Hauptversammlung einzuberufen und dieser davon Anzeige zu machen.

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 98 aus 1965, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2009,

Inkrafttretensdatum

01.08.2009

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1965/98/P83/NOR40109217