Allgemeiner Teil
Erster Abschnitt
Besonderer Teil
Erster Abschnitt
Zweiter Abschnitt
Schwangerschaftsabbruch
Dritter Abschnitt
Strafbare Handlungen gegen die Freiheit
Vierter Abschnitt
Strafbare Handlungen gegen die Ehre
Fünfter Abschnitt
Verletzungen der Privatsphäre und bestimmter Berufsgeheimnisse
Sechster Abschnitt
Strafbare Handlungen gegen fremdes Vermögen
Siebenter Abschnitt
Gemeingefährliche strafbare Handlungen und strafbare Handlungen gegen die Umwelt
Achter Abschnitt
Strafbare Handlungen gegen den religiösen Frieden und die Ruhe der Toten
Neunter Abschnitt
Strafbare Handlungen gegen Ehe und Familie
Zehnter Abschnitt
Strafbare Handlungen gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung
Elfter Abschnitt
Tierquälerei
Zwölfter Abschnitt
Strafbare Handlungen gegen die Zuverlässigkeit von Urkunden und Beweiszeichen
Dreizehnter Abschnitt
Strafbare Handlungen gegen die Sicherheit des Verkehrs mit Geld, Wertpapieren, Wertzeichen und unbaren Zahlungsmitteln
Vierzehnter Abschnitt
Hochverrat und andere Angriffe gegen den Staat
Fünfzehnter Abschnitt
Angriffe auf oberste Staatsorgane
Sechzehnter Abschnitt
Landesverrat
Siebzehnter Abschnitt
Strafbare Handlungen gegen das Bundesheer
Achtzehnter Abschnitt
Strafbare Handlungen bei Wahlen und Volksabstimmungen; Mandatskauf
Neunzehnter Abschnitt
Strafbare Handlungen gegen die Staatsgewalt
Zwanzigster Abschnitt
Strafbare Handlungen gegen den öffentlichen Frieden
Einundzwanzigster Abschnitt
Strafbare Handlungen gegen die Rechtspflege
Zweiundzwanzigster Abschnitt
Strafbare Verletzungen der Amtspflicht, Korruption und verwandte strafbare Handlungen
Dreiundzwanzigster Abschnitt
Amtsanmaßung und Erschleichung eines Amtes
Vierundzwanzigster Abschnitt
Störung der Beziehungen zum Ausland
Fünfundzwanzigster Abschnitt
Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Kriegsverbrechen
Strafgesetzbuch > § 178 - Vorsätzliche Gefährdung von Menschen durch übertragbare Krankheiten

Vorsätzliche Gefährdung von Menschen durch übertragbare Krankheiten

Paragraph 178,

Wer eine Handlung begeht, die geeignet ist, die Gefahr der Verbreitung einer übertragbaren Krankheit unter Menschen herbeizuführen, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen, wenn die Krankheit ihrer Art nach zu den wenn auch nur beschränkt anzeige- oder meldepflichtigen Krankheiten gehört.

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2015,

Inkrafttretensdatum

01.01.2016

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/60/P178/NOR40173679