Absatz einsDem Finanzamt der Betriebsstätte (Paragraph 81,) obliegt die Prüfung der Einhaltung aller für die ordnungsgemäße Einbehaltung und Abfuhr
- Ziffer einsder Lohnsteuer,
- Ziffer 2der Abzugsteuer gemäß Paragraph 99, Absatz eins, Ziffer eins,, Ziffer 4 und Ziffer 5, zweiter Fall
sowie die für die Erhebung
- Ziffer 3des Dienstgeberbeitrages (Paragraph 41, FLAG) und
- Ziffer 4des Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag (Paragraph 122, Absatz 8, Wirtschaftskammergesetz 1998)
maßgebenden tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse (Lohnsteuerprüfung) nach Maßgabe der Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Prüfung lohnabhängiger Abgaben und Beiträge – PLABG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2018,. Es hat sich für die Durchführung der Prüfung des Prüfdienstes für Lohnabgaben und Beiträge zu bedienen.