I. Hauptstück
Allgemeine Bestimmungen
1. Geltungsbereich
2. Einteilung der Gewerbe
3. Allgemeine Voraussetzungen für die Ausübung von Gewerben
4. Besondere Voraussetzungen für die Ausübung von Gewerben
Befähigungsnachweis
5. Nachsicht von den Voraussetzungen für die Ausübung von Gewerben
6. Umfang der Gewerbeberechtigung
7. Ausübung von Gewerben
8. Betriebsanlagen
9. Endigung und Ruhen der Gewerbeberechtigungen
II. Hauptstück
Bestimmungen für einzelne Gewerbe
III. Hauptstück
IV. Hauptstück
Behörden und Verfahren
V. Hauptstück
VI. Hauptstück
EWR-Anpassungsbestimmungen
VII. Hauptstück
Gewerbeordnung 1994 > § 86

Paragraph 86,

  1. Absatz einsDie Zurücklegung einer Gewerbeberechtigung wird mit dem Tage wirksam, an dem die Anzeige über die Zurücklegung bei der Behörde (Paragraph 345, Absatz eins,) einlangt, sofern nicht der Gewerbeinhaber die Zurücklegung für einen späteren Tag anzeigt oder an den Eintritt einer Bedingung bindet.
  2. Absatz 2Die Anzeige ist nach dem Zeitpunkt ihres Einlangens bei der Behörde unwiderruflich. Ist die Anzeige unter der Bedingung abgegeben worden, daß eine bestimmte Person eine gleiche Gewerbeberechtigung erlangt, so ist die Anzeige hinfällig, wenn diese Person die Gewerbeanmeldung zurückzieht, wenn sie stirbt oder untergeht oder wenn rechtskräftig entschieden wird, daß diese Person die Gewerbeberechtigung nicht erlangt. In den Fällen des Paragraph 11, Absatz 4, hat die Zurücklegung der Gewerbeberechtigung durch den bisherigen Gewerbeinhaber keinen Einfluß auf die Gewerbeberechtigung des Nachfolgeunternehmers (Rechtsnachfolgers).
  3. Absatz 3Die Anzeige über die Zurücklegung der Gewerbeberechtigung durch den Gewerbeinhaber berührt nicht das etwaige Fortbetriebsrecht der Insolvenzmasse, des Zwangsverwalters oder des Zwangspächters.

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2010,

Inkrafttretensdatum

01.08.2010

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/194/P86/NOR40120002