Absatz einsDer Baumeister (Paragraph 94, Ziffer 5,) ist berechtigt,
- Ziffer einsHochbauten, Tiefbauten und andere verwandte Bauten zu planen und zu berechnen,
- Ziffer 2Hochbauten, Tiefbauten und andere verwandte Bauten zu leiten und die Bauaufsicht durchzuführen,
- Ziffer 3Hochbauten, Tiefbauten und andere verwandte Bauten nach Maßgabe des Absatz 2, auch auszuführen und Hochbauten, Tiefbauten und andere verwandte Bauten abzubrechen,
- Ziffer 4Gerüste aufzustellen, für die statische Kenntnisse erforderlich sind,
- Ziffer 5zur Projektentwicklung, -leitung und -steuerung, zum Projektmanagement sowie zur Übernahme der Bauführung,
- Ziffer 6im Rahmen seiner Gewerbeberechtigung zur Vertretung seines Auftraggebers vor Behörden und Körperschaften öffentlichen Rechts.