ABSCHNITT I
Allgemeine Bestimmungen
Abschnitt Ia
Verwaltungspraktikum
ABSCHNITT II
Sonderbestimmungen für Vertragsbedienstete im Pädagogischen Dienst
Abschnitt IIa
Sonderbestimmungen für Vertragshochschullehrpersonen
Abschnitt IIb
Sonderbestimmungen für Vertragsbedienstete des Schulqualitätsmanagements
Abschnitt IIc
Sonderbestimmungen für das wissenschaftliche und künstlerische Personal an Universitäten
Abschnitt III
Sonderbestimmungen für Vertragslehrer und Vertragsassistenten an Universitäten
Abschnitt IV
Sonderbestimmungen für Vertragsprofessoren an Universitäten und Vertragsdozenten an Universitäten
Abschnitt IVa
Sonderbestimmungen für Vertragsbedienstete in der Schulevaluation
ABSCHNITT V
Sonderbestimmungen für Vertragsbedienstete des Krankenpflegedienstes
Abschnitt Va
Vertragsbedienstete des Gesundheits- und Krankenpflegedienstes
Abschnitt VI
Vertragsbedienstete des Verwaltungsdienstes und Vertragsbedienstete des handwerklichen Dienstes
ABSCHNITT VII
Abschnitt VIII
Übergangsbestimmungen
Abschnitt IX
Schlussbestimmungen
Vertragsbedienstetengesetz 1948 > § 29d - Auswirkungen des Karenzurlaubes und der Karenz auf den Arbeitsplatz

Auswirkungen des Karenzurlaubes und der Karenz auf den Arbeitsplatz

Paragraph 29 d,

  1. Absatz einsMit dem Antritt eines die Dauer von sechs Monaten übersteigenden Karenzurlaubes oder einer die Dauer von sechs Monaten übersteigenden Karenz ist, wenn gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, die Abberufung der oder des Vertragsbediensteten von ihrem oder seinem Arbeitsplatz verbunden. In den letzten zwölf Monaten vor Antritt des Karenzurlaubes oder der Karenz zurückgelegte Karenzurlaubs- und Karenzzeiten sind für die Berechnung der Sechsmonatsfrist zusammenzuzählen.
  2. Absatz 2Hat der Vertragsbedienstete Karenz nach dem MSchG oder dem VKG in Anspruch genommen, so hat er darauf Anspruch, nach Wiederantritt des Dienstes
    1. Ziffer eins
      wieder mit jenem Arbeitsplatz, auf dem er vor Antritt der Karenz verwendet wurde, oder
    Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Artikel 32, Ziffer 3,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2017,)
    1. Ziffer 3
      wenn ein solcher Arbeitsplatz nicht zur Verfügung steht, mit einem gleichwertigen Arbeitsplatz einer anderen Dienststelle
    betraut zu werden. Bei der Zuweisung eines Arbeitsplatzes einer anderen Dienststelle ist nach Möglichkeit auf Wünsche des Vertragsbediensteten Bedacht zu nehmen, die sich auf die örtliche Lage des Arbeitsplatzes beziehen.

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1948, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2017,

Inkrafttretensdatum

01.07.2018

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1948/86/P29d/NOR40197760