(2a)Absatz 2 aBei einer Vertragslehrperson, die nach § 94a übergeleitet wurde und die danach eine wirksame Festlegung gemäß § 37 Abs. 2 Z 1 vorgenommen hat, findet die allgemeine Übergangsbestimmung nach § 169d Abs. 9 GehG keine Anwendung. Ihr Besoldungsdienstalter wird bei der Überstellung in die Entlohnungsgruppe pdBei einer Vertragslehrperson, die nach Paragraph 94 a, übergeleitet wurde und die danach eine wirksame Festlegung gemäß Paragraph 37, Absatz 2, Ziffer eins, vorgenommen hat, findet die allgemeine Übergangsbestimmung nach Paragraph 169 d, Absatz 9, GehG keine Anwendung. Ihr Besoldungsdienstalter wird bei der Überstellung in die Entlohnungsgruppe pd
unverändert beibehalten, wenn die Überstellung aus der Entlohnungsgruppe l 1 erfolgt, oder
um zwei Jahre vermindert, wenn die Überstellung aus der Entlohnungsgruppe l 2a 2 erfolgt.
Wenn die Vertragslehrperson bis zum Tag der Wirksamkeit der Überstellung die Überleitungsstufe gemäß § 169c Abs. 7 GehG noch nicht erreicht hat, wird ihr Besoldungsdienstalter mit diesem Tag um eineinhalb Jahre verbessert. Ab der Wirksamkeit der Überstellung gilt die Zielstufe nach § 169c Abs. 1 GehG als erreicht, es findet keine weitere Verbesserung des Besoldungsdienstalters nach § 169c Abs. 7 GehG statt und es gebühren keine Wahrungszulagen mehr.Wenn die Vertragslehrperson bis zum Tag der Wirksamkeit der Überstellung die Überleitungsstufe gemäß Paragraph 169 c, Absatz 7, GehG noch nicht erreicht hat, wird ihr Besoldungsdienstalter mit diesem Tag um eineinhalb Jahre verbessert. Ab der Wirksamkeit der Überstellung gilt die Zielstufe nach Paragraph 169 c, Absatz eins, GehG als erreicht, es findet keine weitere Verbesserung des Besoldungsdienstalters nach Paragraph 169 c, Absatz 7, GehG statt und es gebühren keine Wahrungszulagen mehr.