ABSCHNITT I
Allgemeine Bestimmungen
Abschnitt Ia
Verwaltungspraktikum
ABSCHNITT II
Sonderbestimmungen für Vertragsbedienstete im Pädagogischen Dienst
Abschnitt IIa
Sonderbestimmungen für Vertragshochschullehrpersonen
Abschnitt IIb
Sonderbestimmungen für Vertragsbedienstete des Schulqualitätsmanagements
Abschnitt IIc
Sonderbestimmungen für das wissenschaftliche und künstlerische Personal an Universitäten
Abschnitt III
Sonderbestimmungen für Vertragslehrer und Vertragsassistenten an Universitäten
Abschnitt IV
Sonderbestimmungen für Vertragsprofessoren an Universitäten und Vertragsdozenten an Universitäten
Abschnitt IVa
Sonderbestimmungen für Vertragsbedienstete in der Schulevaluation
ABSCHNITT V
Sonderbestimmungen für Vertragsbedienstete des Krankenpflegedienstes
Abschnitt Va
Vertragsbedienstete des Gesundheits- und Krankenpflegedienstes
Abschnitt VI
Vertragsbedienstete des Verwaltungsdienstes und Vertragsbedienstete des handwerklichen Dienstes
ABSCHNITT VII
Abschnitt VIII
Übergangsbestimmungen
1. Unterabschnitt
Allgemeine Übergangsbestimmungen
2. Unterabschnitt
Vertragsbedienstete der Entlohnungsschemata I und II
3. Unterabschnitt
Vertragsbedienstete im Lehramt
3a. Unterabschnitt
Vertragshochschullehrpersonen
4. Unterabschnitt
Vertragsbedienstete des Entlohnungsschemas K
5. Unterabschnitt
Bundesbesoldungsreform 2015
6. Unterabschnitt
Vertragsbedienstete des Verwaltungsdienstes und Vertragsbedienstete des handwerklichen Dienstes
Abschnitt IX
Schlussbestimmungen
Vertragsbedienstetengesetz 1948 > § 83 - Karenzurlaub

Karenzurlaub

Paragraph 83,

  1. Absatz einsAuf Karenzurlaube, die vor dem 1. Mai 1995 angetreten worden sind, ist Paragraph 29 b, Absatz 6, in der bis zum Ablauf des 30. April 1995 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.
  2. Absatz 2Auf Karenzurlaube, die gemäß Paragraph 29 b, in der bis zum Ablauf des 30. Juni 1997 geltenden Fassung gewährt worden sind, ist Paragraph 29 b, in dieser Fassung weiterhin anzuwenden.
  3. Absatz 3Paragraph 219, Absatz 5 b und 5c BDG 1979 ist auf Vertragslehrer mit der Maßgabe anzuwenden, dass im Fall des Absatz 5 c, an die Stelle der Bezugnahme auf Paragraph 75 a, Absatz 2, Ziffer 2, Litera a, BDG 1979 die Bezugnahme auf Paragraph 29 c, Absatz 4, Ziffer 2, Litera a, tritt.
  4. Absatz 4Paragraph 29 c, Absatz 4, Ziffer 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2001, ist nicht auf Karenzurlaube anzuwenden, die am Tag des In-Kraft-Tretens des Paragraph 29 c, Absatz 4, Ziffer 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2001, bereits beendet waren.
  5. Absatz 5Für Karenzurlaube nach Paragraph 29 c, Absatz 4, Ziffer 2,, die am Tag des In-Kraft-Tretens des Paragraph 29 c, Absatz 5, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2001, bereits beendet waren, läuft die Frist für eine Antragstellung nach Paragraph 29 c, Absatz 5 bis 30. Juni 2002.

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1948, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2001,

Inkrafttretensdatum

01.08.2001

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1948/86/P83/NOR40019881