ERSTER TEIL.
Allgemeine Bestimmungen.
ABSCHNITT I.
Geltungsbereich.
ABSCHNITT II.
Umfang der Versicherung.
ABSCHNITT III.
Versicherungsträger und ihre Zuständigkeit; Dachverband der Sozialversicherungsträger
ABSCHNITT IV.
Meldungen und Auskunftspflicht.
ABSCHNITT V.
Mittel der Sozialversicherung.
ABSCHNITT VI.
Leistungsansprüche.
Abschnitt VIa
Aufwertung und Anpassung in der Sozialversicherung
ABSCHNITT VII.
Befreiung von Abgaben.
ABSCHNITT VIII.
Strafbestimmungen.
ZWEITER TEIL.
Leistungen der Krankenversicherung.
DRITTER TEIL.
Unfallversicherung.
VIERTER TEIL.
Pensionsversicherung.
FÜNFTER TEIL.
Beziehungen der Versicherungsträger (des Dachverbandes) zueinander und Ersatzleistungen, Haftung des Dienstgebers bei Arbeitsunfällen
SECHSTER TEIL.
Beziehungen der Träger der Sozialversicherung (des Dachverbandes) zu den Angehörigen der Gesundheitsberufe und anderen Vertragspartnerinnen und Vertragspartnern
SIEBENTER TEIL.
Verfahren.
ACHTER TEIL
Aufbau der Verwaltung
NEUNTER TEIL
Sonderbestimmungen
ZEHNTER TEIL.
Übergangs- und Schlußbestimmungen.
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz > § 19 - Selbstversicherung in der Unfallversicherung.

Selbstversicherung in der Unfallversicherung.

Paragraph 19,

  1. Absatz einsIn der Unfallversicherung können der Selbstversicherung hinsichtlich der nachstehend angeführten Tätigkeiten beitreten, soweit es sich nicht um im Paragraph 11, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes genannte Personen handelt:
    1. Ziffer eins
      selbständig Erwerbstätige, wenn der Sitz ihres Betriebes im Inland ist,
    2. Ziffer 2
      mit Zustimmung der/des selbständig Erwerbstätigen deren/dessen Ehegatte/Ehegattin, deren/dessen eingetragene Partnerin/eingetragener Partner, Kinder, Enkel, Wahl- und Stiefkinder sowie die Eltern, Großeltern, Wahl- und Stiefeltern, wenn diese in ihrem/seinem Betrieb tätig sind.
    Anmerkung, Ziffer 3 und 4 aufgehoben durch Artikel eins, Ziffer 8,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 2024,)
  2. Absatz 2Die Selbstversicherung nach Absatz eins, beginnt mit dem auf den Beitritt folgenden Tag.
  3. Absatz 3Die Selbstversicherung endet
    1. Ziffer eins
      mit dem Wegfall ihrer Voraussetzungen;
    2. Ziffer 2
      mit dem Tage des Austrittes;
    3. Ziffer 3
      wenn der fällige Beitrag nicht binnen einem Monat nach schriftlicher Mahnung gezahlt worden ist, mit dem Ende des Monates, für den zuletzt ein Beitrag entrichtet worden ist.

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 2024,

Inkrafttretensdatum

20.07.2024

Anmerkung

ÜR: Artikel 79, Absatz 2,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1955/189/P19/NOR40264331