ERSTER TEIL.
Allgemeine Bestimmungen.
ABSCHNITT I.
Geltungsbereich.
ABSCHNITT II.
Umfang der Versicherung.
ABSCHNITT III.
Versicherungsträger und ihre Zuständigkeit; Dachverband der Sozialversicherungsträger
ABSCHNITT IV.
Meldungen und Auskunftspflicht.
ABSCHNITT V.
Mittel der Sozialversicherung.
1. UNTERABSCHNITT.
Beiträge zur Pflichtversicherung auf Grund des Arbeitsverdienstes (Erwerbseinkommens).
2. UNTERABSCHNITT
Sonstige Beiträge zur Pflichtversicherung
3. UNTERABSCHNITT.
Beiträge zur freiwilligen Versicherung.
4. UNTERABSCHNITT
5. UNTERABSCHNITT.
Gemeinsame Bestimmungen.
6. UNTERABSCHNITT.
7. UNTERABSCHNITT
Mitwirkung und Beteiligung der Sozialversicherung an der Planung und Steuerung des Gesundheitswesens sowie an der Zielsteuerung-Gesundheit
8. UNTERABSCHNITT
Mitwirkung und Beteiligung der Sozialversicherung an der Vereinbarung gemäß Art. 15a B ‑ VG über die Finanzierung der flächendeckenden und bedarfsgerechten Bereitstellung von Frühen Hilfen („Frühe-Hilfen-Vereinbarung“)
ABSCHNITT VI.
Leistungsansprüche.
Abschnitt VIa
Aufwertung und Anpassung in der Sozialversicherung
ABSCHNITT VII.
Befreiung von Abgaben.
ABSCHNITT VIII.
Strafbestimmungen.
ZWEITER TEIL.
Leistungen der Krankenversicherung.
DRITTER TEIL.
Unfallversicherung.
VIERTER TEIL.
Pensionsversicherung.
FÜNFTER TEIL.
Beziehungen der Versicherungsträger (des Dachverbandes) zueinander und Ersatzleistungen, Haftung des Dienstgebers bei Arbeitsunfällen
SECHSTER TEIL.
Beziehungen der Träger der Sozialversicherung (des Dachverbandes) zu den Angehörigen der Gesundheitsberufe und anderen Vertragspartnerinnen und Vertragspartnern
SIEBENTER TEIL.
Verfahren.
ACHTER TEIL
Aufbau der Verwaltung
NEUNTER TEIL
Sonderbestimmungen
ZEHNTER TEIL.
Übergangs- und Schlußbestimmungen.
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz > § 76a - Beitragsgrundlage für Weiterversicherte in der Pensionsversicherung

Beitragsgrundlage für Weiterversicherte in der Pensionsversicherung

Paragraph 76 a,

  1. Absatz einsBeitragsgrundlage für den Kalendertag für Weiterversicherte in der Pensionsversicherung ist der 360. Teil der Summe der Beitragsgrundlagen des letzten Kalenderjahres vor dem Ausscheiden aus der Pflichtversicherung, wenn die Pflichtversicherung das gesamte Kalenderjahr hindurch bestanden hat; ist dies nicht der Fall, so ist anstelle des 360. Teiles die Anzahl der Tage der Pflichtversicherung in diesem Kalenderjahr heranzuziehen. Hat der Versicherte Beitragszeiten der Pflichtversicherung nur im Beitragsjahr des Ausscheidens aus der Pflichtversicherung erworben, so ist dieses Beitragsjahr heranzuziehen. Die demnach in Betracht kommende Beitragsgrundlage ist mit dem sich gemäß Absatz 2, ergebenden Faktor zu vervielfachen. Hat der (die) Versicherte vor der Weiterversicherung Beitragszeiten einer Selbstversicherung gemäß Paragraph 16 a, erworben, gilt als Beitragsgrundlage für die Weiterversicherung die Beitragsgrundlage gemäß Paragraph 76 b, Absatz 5 ;, hat der (die) Versicherte vor der Weiterversicherung Beitragszeiten einer Selbstversicherung gemäß Paragraph 18 a, erworben, gilt als Beitragsgrundlage für die Weiterversicherung die Beitragsgrundlage gemäß Paragraph 76 b, Absatz 4,
  2. Absatz 2Der nach Absatz eins, anzuwendende Faktor ergibt sich aus der Teilung der Höchstbeitragsgrundlage des Jahres, für das die Beiträge entrichtet werden, durch die Höchstbeitragsgrundlage des Jahres, aus dem die nach Absatz eins, heranzuziehende Beitragsgrundlage stammt.
  3. Absatz 3Die sich nach den Absatz eins und 2 ergebende Beitragsgrundlage darf 18,10 € Anmerkung 1) nicht unterschreiten. An die Stelle dieses Betrages tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres der unter Bedachtnahme auf Paragraph 108, Absatz 6, mit der jeweiligen Aufwertungszahl (Paragraph 108 a, Absatz eins,) vervielfachte Betrag.
  4. Absatz 4Die Weiterversicherung ist auf Antrag des Versicherten, soweit dies nach seinen wirtschaftlichen Verhältnissen gerechtfertigt erscheint, auf einer niedrigeren als der nach Absatz eins bis 3 in Betracht kommenden Beitragsgrundlage, jedoch nicht unter den dort angeführten Mindestbeträgen zuzulassen. Eine solche Änderung der Beitragsgrundlage gilt jeweils bis zum Ablauf des nächstfolgenden Kalenderjahres. Wurde die Weiterversicherung auf einer niedrigeren als der nach Absatz eins bis 3 in Betracht kommenden Beitragsgrundlage zugelassen, so hat der Versicherungsträger bei einer Änderung in den wirtschaftlichen Verhältnissen des Versicherten auf dessen Antrag eine Erhöhung der Beitragsgrundlage bis auf das nach Absatz eins bis 3 in Betracht kommende Ausmaß vorzunehmen. Eine solche Erhöhung hat der Versicherungsträger auch von Amts wegen vorzunehmen, wenn ihm eine entsprechende Änderung in den wirtschaftlichen Verhältnissen des Versicherten bekannt wird. Solche Festsetzungen wirken in allen diesen Fällen nur für die Zukunft.
  5. Absatz 5Bei Prüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse nach Absatz 4, ist Paragraph 76, Absatz 3, mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, daß an die Stelle der Beitragsgrundlage nach Paragraph 76, Absatz eins, das Dreißigfache der Höchstbeitragsgrundlage in der Pensionsversicherung (Paragraph 45, Absatz eins,) tritt.
  6. Absatz 6Die Beitragsgrundlage ist ab 1. Jänner eines jeden Jahres mit dem Faktor zu vervielfachen, der sich aus der Teilung der Höchstbeitragsgrundlage dieses Jahres durch die Höchstbeitragsgrundlage des vorangegangenen Jahres ergibt, jedoch höchstens bis zu dem Betrag der um ein Sechstel ihres Betrages erhöhten Höchstbeitragsgrundlage in der Pensionsversicherung. Der vervielfachte Betrag ist auf Cent zu runden.
  7. Absatz 7Beitragszeitraum ist der Kalendermonat, er ist einheitlich mit 30 Kalendertagen anzunehmen.

(_______________

Anmerkung 1: gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 391 aus 2016, für 2017: 26,01 €

gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 339 aus 2017, für 2018: 26,76 €
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 329 aus 2018, für 2019: 27,30 €
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 348 aus 2019, für 2020: 28,15 €
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 576 aus 2020, für 2021: 29,08 €
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 590 aus 2021, für 2022: 29,69 €
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 459 aus 2022, für 2023: 30,61 €
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 407 aus 2023, für 2024: 31,68 €
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 417 aus 2024, für 2025: 33,68 €)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 132 aus 2005,

Inkrafttretensdatum

01.01.2017

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1955/189/P76a/NOR40188771