I. TEIL
Kollektive Rechtsgestaltung
1. HAUPTSTÜCK
KOLLEKTIVVERTRAG
2. HAUPTSTÜCK
DIE ERKLÄRUNG VON KOLLEKTIVVERTRÄGEN ZUR SATZUNG
3. HAUPTSTÜCK
DER MINDESTLOHNTARIF
4. HAUPTSTÜCK
FESTSETZUNG DES LEHRLINGSEINKOMMENS
5. HAUPTSTÜCK
DIE BETRIEBSVEREINBARUNG
II. TEIL
Betriebsverfassung
III. TEIL
Behörden und Verfahren
IV. TEIL
Schluß- und Übergangsbestimmungen
V. Teil
Europäische Betriebsverfassung
VI. Teil
Beteiligung der Arbeitnehmer in der Europäischen Gesellschaft
VII. Teil
Beteiligung der Arbeitnehmer in der Europäischen Genossenschaft
VIII. Teil
Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei grenzüberschreitenden Verschmelzungen, Umwandlungen und Spaltungen von Kapitalgesellschaften
IX. Teil
Arbeitsverfassungsgesetz > § 24 - Rechtswirkungen

Rechtswirkungen

Paragraph 24,

  1. Absatz einsDie Bestimmungen des gehörig kundgemachten Mindestlohntarifes sind innerhalb seines räumlichen, fachlichen und persönlichen Geltungsbereiches unmittelbar rechtsverbindlich.
  2. Absatz 2Die Bestimmungen des Mindestlohntarifes können durch Betriebsvereinbarung oder Arbeitsvertrag weder aufgehoben noch beschränkt werden. Sondervereinbarungen sind nur gültig, soweit sie für den Arbeitnehmer günstiger sind oder Ansprüche betreffen, die im Mindestlohntarif nicht geregelt sind. Paragraph 3, Absatz 2 und Paragraph 11, Absatz 2, sind sinngemäß anzuwenden.
  3. Absatz 3Kollektivverträge und Satzungen setzen für ihren Geltungsbereich einen bestehenden Mindestlohntarif außer Kraft. Ausgenommen von dieser Rechtswirkung sind Kollektivverträge im Sinne des Paragraph 18, Absatz 4 und Satzungen auf Grund solcher Kollektivverträge.
  4. Absatz 4Die Rechtswirkungen des Mindestlohntarifes bleiben nach seinem Erlöschen für Arbeitsverhältnisse, die unmittelbar vor seinem Erlöschen durch ihn erfaßt waren, so lange aufrecht, als für diese Arbeitsverhältnisse nicht ein neuer Mindestlohntarif, ein Kollektivvertrag oder eine Satzung wirksam oder mit den betreffenden Arbeitnehmern eine neue Einzelvereinbarung abgeschlossen wird.

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1974,

Inkrafttretensdatum

01.07.1974

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/22/P24/NOR12096992