I. TEIL
Kollektive Rechtsgestaltung
II. TEIL
Betriebsverfassung
1. HAUPTSTÜCK
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
2. HAUPTSTÜCK
ORGANISATIONSRECHT
3. HAUPTSTÜCK
BEFUGNISSE DER ARBEITNEHMERSCHAFT
4. HAUPTSTÜCK
RECHTSSTELLUNG DER MITGLIEDER DES BETRIEBSRATES
5. HAUPTSTÜCK
JUGENDVERTRETUNG
6. HAUPTSTÜCK
VORSCHRIFTEN FÜR EINZELNE BETRIEBSARTEN
III. TEIL
Behörden und Verfahren
IV. TEIL
Schluß- und Übergangsbestimmungen
V. Teil
Europäische Betriebsverfassung
VI. Teil
Beteiligung der Arbeitnehmer in der Europäischen Gesellschaft
VII. Teil
Beteiligung der Arbeitnehmer in der Europäischen Genossenschaft
VIII. Teil
Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei grenzüberschreitenden Verschmelzungen, Umwandlungen und Spaltungen von Kapitalgesellschaften
IX. Teil
Arbeitsverfassungsgesetz > § 99 - Mitwirkung bei der Einstellung von Arbeitnehmern

Mitwirkung bei der Einstellung von Arbeitnehmern

Paragraph 99,

  1. Absatz einsDer Betriebsrat kann dem Betriebsinhaber jederzeit die Ausschreibung eines zu besetzenden Arbeitsplatzes vorschlagen.
  2. Absatz 2Sobald dem Betriebsinhaber die Zahl der aufzunehmenden Arbeitnehmer, deren geplante Verwendung und die in Aussicht genommenen Arbeitsplätze bekannt sind, hat er den Betriebsrat jener Gruppe, welcher die Einzustellenden angehören würden, darüber zu informieren.
  3. Absatz 3Hat der Betriebsrat im Zusammenhang mit der Information nach Absatz 2, eine besondere Information (Beratung) über einzelne Einstellungen verlangt, hat der Betriebsinhaber eine besondere Information (Beratung) vor der Einstellung durchzuführen. Das gleiche gilt, wenn eine Information nach Absatz 2, nicht stattgefunden hat. Wenn bei Durchführung einer Beratung die Entscheidung über die Einstellung nicht rechtzeitig erfolgen könnte, ist die Beratung nach erfolgter Einstellung durchzuführen.
  4. Absatz 4Jede erfolgte Einstellung eines Arbeitnehmers ist dem Betriebsrat unverzüglich mitzuteilen. Diese Mitteilung hat Angaben über die vorgesehene Verwendung und Einstufung des Arbeitnehmers, den Lohn oder Gehalt sowie eine allfällige vereinbarte Probezeit oder Befristung des Arbeitsverhältnisses zu enthalten.
  5. Absatz 5Der Betriebsrat ist vor der beabsichtigten Aufnahme der Beschäftigung von überlassenen Arbeitskräften zu informieren; auf Verlangen ist eine Beratung durchzuführen. Von der Aufnahme einer solchen Beschäftigung ist der Betriebsrat unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Auf Verlangen ist ihm mitzuteilen, welche Vereinbarungen hinsichtlich des zeitlichen Arbeitseinsatzes der überlassenen Arbeitskräfte und hinsichtlich der Vergütung für die Überlassung mit dem Überlasser getroffen wurden. Die Paragraphen 89, bis 92b sind sinngemäß anzuwenden.

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1974, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2012,

Inkrafttretensdatum

01.01.2013

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/22/P99/NOR40143021