Artikel I
ARTIKEL II
Abschnitt 1
Arbeitslosengeld
Abschnitt 2a
Kranken- und Pensionsversicherung bei Sterbebegleitung, bei Begleitung von schwerst erkrankten Kindern, bei Pflegekarenz und bei Pflegeteilzeit
Abschnitt 3
Notstandshilfe
Abschnitt 3a
Besondere Leistungen für ältere Personen
Abschnitt 3b
Besondere Leistung für gesundheitlich beeinträchtigte Personen
Abschnitt 4
ARTIKEL III
Verfahren
Artikel IV
Besondere Regelungen
ARTIKEL V
ARTIKEL VI
Allgemeine Bestimmungen
ARTIKEL VII
Übergangs- und Schlußbestimmungen
Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 > Art. 2 § 29 - Kranken- und Pensionsversicherung für Dienstnehmer

Abschnitt 2a
Kranken- und Pensionsversicherung bei Sterbebegleitung, bei Begleitung von schwerst erkrankten Kindern, bei Pflegekarenz und bei Pflegeteilzeit

Kranken- und Pensionsversicherung für Dienstnehmer

Paragraph 29,

  1. Absatz einsPersonen, die in einem privatrechtlichen oder öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehen und gemäß Paragraph 14 a bis Paragraph 14 e, AVRAG oder einer gleichartigen Regelung eine Herabsetzung, eine Änderung der Lage der Normalarbeitszeit oder eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgelts zum Zwecke der Sterbebegleitung eines nahen Verwandten, der Begleitung eines schwerst erkrankten Kindes oder der Pflege eines nahen Angehörigen (Pflegekarenz, Pflegeteilzeit) in Anspruch nehmen, bleiben jedenfalls nach den jeweils auf Grund dieses Dienstverhältnisses anzuwendenden Rechtsvorschriften kranken- und pensionsversichert.
  2. Absatz 2Besteht die Pflichtversicherung nur auf Grund des Absatz eins, weiter, so ist als Beitragsgrundlage für die Krankenversicherung der Richtsatz gemäß Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, b, b, ASVG und als Beitragsgrundlage für die Pensionsversicherung der im Paragraph 44, Absatz eins, Ziffer 18, ASVG genannte Betrag heranzuziehen. In der Krankenversicherung besteht nur Anspruch auf Sachleistungen, in der Pensionsversicherung werden Beitragszeiten der Pflichtversicherung erworben.
  3. Absatz 3Zuständig für die Durchführung der Versicherung ist entsprechend der Meldung des Dienstgebers der auf Grund des Dienstverhältnisses jeweils zuständige Kranken- oder Pensionsversicherungsträger.
  4. Absatz 4Die nach Absatz 2, zu berechnenden Beiträge zur Kranken- und Pensionsversicherung gemäß Absatz eins, sind vom Bund zu tragen und jährlich im Nachhinein abzurechnen.
  5. Absatz 5Der Dachverband und die anderen betroffenen Rechtsträger sind berechtigt, geeignete Vereinbarungen zur Durchführung dieser Bestimmungen zu treffen.

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 2023,

Inkrafttretensdatum

22.07.2023

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1977/609/A2P29/NOR40254029