Artikel I
ARTIKEL II
Abschnitt 1
Arbeitslosengeld
Abschnitt 2a
Kranken- und Pensionsversicherung bei Sterbebegleitung, bei Begleitung von schwerst erkrankten Kindern, bei Pflegekarenz und bei Pflegeteilzeit
Abschnitt 3
Notstandshilfe
Abschnitt 3a
Besondere Leistungen für ältere Personen
Abschnitt 3b
Besondere Leistung für gesundheitlich beeinträchtigte Personen
Abschnitt 4
ARTIKEL III
Verfahren
Artikel IV
Besondere Regelungen
ARTIKEL V
ARTIKEL VI
Allgemeine Bestimmungen
ARTIKEL VII
Übergangs- und Schlußbestimmungen
Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 > Art. 2 § 40a - Unfallversicherung

Unfallversicherung

Paragraph 40 a,

Während der Teilnahme an einer Maßnahme der Nach- und Umschulung sowie zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt im Auftrag des Arbeitsmarktservice und während einer Bezugsdauer gemäß Paragraph 18, Absatz 5, infolge Teilnahme an einer vom Arbeitsmarktservice anerkannten Maßnahme sowie während der Teilnahme an einer beruflichen Maßnahme der Rehabilitation gelten Personen, die Arbeitslosengeld, Notstandshilfe oder Umschulungsgeld beziehen, als Teilnehmer von Ausbildungslehrgängen im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera c, ASVG. Dies gilt ebenso für Personen, die Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld beziehen. Abweichend von Paragraph 74, Absatz 2, ASVG gilt als Beitragsgrundlage die jeweils bezogene Leistung nach diesem Bundesgesetz. Abweichend von Paragraph 74, Absatz 3, Ziffer 2, ASVG werden die Beiträge aus Mitteln der Arbeitslosenversicherung bestritten. Dem Dienstgeber obliegende Meldungen hat jeweils die regionale Geschäftsstelle zu erstatten.

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 67 aus 2013,

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Beachte

Tritt hinsichtlich des Umschulungsgeldes mit 1. Jänner 2014 und hinsichtlich der übrigen Regelungen mit 1. Juli 2013 in Kraft vergleiche Paragraph 79, Absatz 130,).

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1977/609/A2P40a/NOR40149271