Absatz einsAls Kinder gelten bis zum vollendeten 18. Lebensjahr:
- Ziffer einsdie Kinder und die Wahlkinder der versicherten Person;
Anmerkung, Ziffer 2 und 3 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2013,)
- Ziffer 4die Stiefkinder;
- Ziffer 5die Enkel.
Die in Ziffer 4 und 5 genannten Personen gelten nur dann als Kinder, wenn sie mit dem Versicherten ständig in Hausgemeinschaft leben, die in Ziffer 5, genannten Personen überdies nur dann, wenn sie gegenüber dem Versicherten im Sinne des Paragraph 232, ABGB unterhaltsberechtigt sind und sie und der Versicherte ihren Wohnsitz im Inland haben. Die ständige Hausgemeinschaft besteht weiter, wenn sich das Kind nur vorübergehend oder wegen schulmäßiger (beruflicher) Ausbildung oder zeitweilig wegen Heilbehandlung außerhalb der Hausgemeinschaft aufhält; das gleiche gilt, wenn sich das Kind auf Veranlassung des Versicherten und überwiegend auf dessen Kosten oder auf Anordnung der Jugendfürsorge oder des Pflegschaftsgerichtes in Obsorge eines Dritten befindet.