ERSTER TEIL
Allgemeine Bestimmungen
ABSCHNITT I
ABSCHNITT II
Umfang der Versicherung
ABSCHNITT IV
Meldungen und Auskunftspflicht
ABSCHNITT V
Aufbringung der Mittel
ABSCHNITT VII
Pensionsanpassung
ZWEITER TEIL
Leistungen
DRITTER TEIL
Beziehungen der Versicherungsträger zueinander und zu den Trägern der Sozialhilfe; Ersatzleistungen; KünstlerInnen-Servicezentrum; Schadenersatz und Haftung; Verfahren
FÜNFTER TEIL
Übergangs- und Schlußbestimmungen
Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz > § 27 - Beiträge zur Pflichtversicherung

Beiträge zur Pflichtversicherung

Paragraph 27,

  1. Absatz einsDie Pflichtversicherten nach Paragraph 2, Absatz eins, haben für die Dauer der Pflichtversicherung
    1. Ziffer eins
      als Beitrag zur Krankenversicherung 7,65%,
    2. Ziffer 2
      als Beitrag zur Pensionsversicherung 22,8%
    der Beitragsgrundlage zu leisten. Zahlungen, die von einer Einrichtung zur wirtschaftlichen Selbsthilfe auf Grund einer Vereinbarung mit dem Versicherungsträger oder aus Mitteln des Künstler-Sozialversicherungsfonds geleistet werden, sind auf den Beitrag anzurechnen.
  2. Absatz eins aDer Beitrag zur Krankenversicherung nach Absatz eins, Ziffer eins, wird aufgebracht
    1. Ziffer eins
      durch Leistungen der Pflichtversicherten in der Höhe von 6,8 % der Beitragsgrundlage;
    2. Ziffer 2
      durch eine Leistung des Bundes in der Höhe von 0,85 % der Beitragsgrundlage.
    Die Leistung nach Ziffer 2, ist dem Versicherungsträger vom Bund monatlich im erforderlichen Ausmaß unter Bedachtnahme auf die Kassenlage des Bundes zu bevorschussen.
  3. Absatz 2Der Beitrag zur Pensionsversicherung nach Absatz eins, Ziffer 2, wird aufgebracht
    1. Ziffer eins
      durch Leistungen der Pflichtversicherten in der Höhe von 18,5 % der Beitragsgrundlage;
    2. Ziffer 2
      durch eine Leistung aus dem Steueraufkommen der Pflichtversicherten in der Höhe von 4,3 % der Beitragsgrundlage.
    Die Partnerleistung nach Ziffer 2, trägt der Bund; er hat diese dem Versicherungsträger monatlich im erforderlichen Ausmaß unter Bedachtnahme auf die Kassenlage des Bundes zu bevorschussen.
  4. Absatz 3Für den Kalendermonat, in dem die Pflichtversicherung beginnt, ist der volle Beitrag zu leisten. Ist jedoch in einem Kalendermonat auf Grund einer vorangegangenen Beitragspflicht bereits ein Beitrag in der Kranken- oder Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz zu entrichten, so beginnt die Beitragspflicht in der Kranken- oder Pensionsversicherung erst mit dem nächsten Monatsersten.
  5. Absatz 4Beginnt in den Fällen der Fortführung des Betriebes durch die Witwe (den Witwer) die Berechtigung zur Fortführung der Erwerbstätigkeit des verstorbenen Ehegatten (der verstorbenen Ehegattin) oder das Gesellschaftsverhältnis der Witwe (des Witwers) bereits im Monat des Ablebens des Ehegatten (der Ehegattin), so beginnt die Beitragspflicht in der Pensionsversicherung mit dem auf das Ableben des versicherten Ehegatten (der versicherten Ehegattin) folgenden Monatsersten, sofern für den verstorbenen Ehegatten (die verstorbene Ehegattin) im Monat des Ablebens Beitragspflicht bestanden hat. Dies gilt entsprechend für die Fälle des Paragraph 115, Absatz 4, Die Beitragspflicht in der Kranken- und Pensionsversicherung endet mit dem Ende der Pflichtversicherung gemäß Paragraph 7,
  6. Absatz 4 aAbsatz 4, ist sinngemäß auch auf eingetragene PartnerInnen nach dem EPG anzuwenden.
  7. Absatz 5Kommt der Pflichtversicherte seiner Auskunftspflicht gemäß Paragraph 22, nicht rechtzeitig nach, so hat er, solange er dieser Pflicht nicht nachkommt, einen von der Höchstbeitragsgrundlage (Paragraph 25, Absatz 5,) bemessenen Beitrag zu leisten. Bei nachträglicher Erfüllung der Auskunftspflicht ändert sich der Beitrag auf jenen Betrag, der bei ihrer rechtzeitigen Erfüllung anzuwenden gewesen wäre.
  8. Absatz 6Abweichend von Absatz 2, ist für Personen, deren Alterspension sich wegen Aufschubes der Geltendmachung des Anspruches erhöht (Paragraph 143 a,, Paragraph 5, Absatz 4, APG), für jeden für diese Erhöhung zu berücksichtigenden Monat die Hälfte des auf die pflichtversicherte Person entfallenden Beitragsteiles aus Mitteln der Pensionsversicherung zu zahlen.

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1978, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2019,

Inkrafttretensdatum

01.01.2020

Außerkrafttretensdatum

01.01.9000

Beachte

Tritt mit dem nach Paragraph 675, Absatz 3, ASVG durch Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit festgestellten Zeitpunkt, jedoch jedenfalls nicht mit Ablauf des 31.12.2015, außer Kraft vergleiche Paragraph 358, Absatz eins, Ziffer 3,).

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1978/560/P27/NOR40218736