Absatz einsBeiträge zur Pensionsversicherung, die nach Paragraph 39, bereits verjährt sind, können nach Maßgabe des Absatz 2, auf Antrag der versicherten Person von dieser nachentrichtet werden, von Pflichtversicherten nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, jedoch nur soweit nicht Beiträge im Sinne des Paragraph 33, rückständig sind. Der Antrag ist bis längstens zum Stichtag (Paragraph 104, Absatz 2,) beim Versicherungsträger zu stellen, der das Vorliegen der Zeiten der Pflichtversicherung festzustellen und die nachzuentrichtenden Beiträge vorzuschreiben hat. BeitragsschuldnerIn ist die versicherte Person.