Abschnitt 1
Abschnitt 2
Evaluierung
Abschnitt 3
Beschäftigungsverbote
Abschnitt 4
Kündigungs- und Entlassungsschutz, Entgelt
Abschnitt 5
Karenz
Abschnitt 6
Teilzeitbeschäftigung und Änderung der Lage der Arbeitszeit
Abschnitt 7
Sonstige Bestimmungen
Abschnitt 8
Sonderbestimmungen für Bedienstete in bestimmten Zweigen des öffentlichen Dienstes
Abschnitt 9
Sonderbestimmungen für die in privaten Haushalten beschäftigten Dienstnehmerinnen, die in die Hausgemeinschaft aufgenommen sind
Abschnitt 10
Sonderbestimmungen für Heimarbeiterinnen
Abschnitt 11
Gemeinsame Vorschriften und Schlußbestimmungen
Mutterschutzgesetz 1979 > § 12 - Entlassungsschutz

Entlassungsschutz

Paragraph 12,

  1. Absatz einsDienstnehmerinnen können während der Schwangerschaft und bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung rechtswirksam nur nach vorheriger Zustimmung des Gerichts entlassen werden. Ebenso darf eine Entlassung bis zum Ablauf von vier Wochen nach einer erfolgten Fehlgeburt nur nach vorheriger Zustimmung des Gerichts erfolgen.
  2. Absatz 2Das Gericht darf die Zustimmung zur Entlassung nur erteilen, wenn die Dienstnehmerin
    1. Ziffer eins
      die ihr auf Grund des Arbeitsverhältnisses obliegenden Pflichten schuldhaft gröblich verletzt, insbesondere wenn sie ohne einen rechtmäßigen Hinderungsgrund während einer den Umständen nach erheblichen Zeit die Arbeitsleistung unterläßt;
    2. Ziffer 2
      im Dienst untreu ist oder sich in ihrer Tätigkeit ohne Wissen des Dienstgebers von dritten Personen unberechtigt Vorteile zuwenden läßt;
    3. Ziffer 3
      ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis verrät oder ohne Einwilligung des Dienstgebers ein der Verwendung im Betrieb (Haushalt) abträgliches Nebengeschäft betreibt;
    4. Ziffer 4
      sich Tätlichkeiten oder erhebliche Ehrverletzungen gegen den Dienstgeber, dessen im Betrieb (Haushalt) tätige oder anwesende Familienangehörige oder Dienstnehmer des Betriebes (Haushalts) zuschulden kommen läßt;
    5. Ziffer 5
      sich einer gerichtlich strafbaren Handlung, die nur vorsätzlich begangen werden kann und mit einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe bedroht ist, oder einer mit Bereicherungsvorsatz begangenen gerichtlich strafbaren Handlung schuldig macht.
  3. Absatz 3In den Fällen des Absatz 2, Ziffer eins und 4 ist der durch die Schwangerschaft bzw. durch die Entbindung oder Fehlgeburt der Dienstnehmerin bedingte außerordentliche Gemütszustand zu berücksichtigen.
  4. Absatz 4In den Fällen des Absatz 2, Ziffer 4 und 5 kann die Entlassung der Dienstnehmerin gegen nachträgliche Einholung der Zustimmung des Gerichts ausgesprochen werden. Weist das Gericht die Klage auf Zustimmung zur Entlassung ab, so ist die Entlassung rechtsunwirksam.

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 221 aus 1979, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 149 aus 2015,

Inkrafttretensdatum

01.01.2016

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1979/221/P12/NOR40178134