Artikel V
Artikel VII
ALLGEMEINER TEIL
1. Abschnitt
2. Abschnitt
DIENSTVERHÄLTNIS
3. Abschnitt
DIENSTLICHE AUSBILDUNG ALS MASSNAHME DER PERSONAL- UND VERWALTUNGSENTWICKLUNG
4. Abschnitt
VERWENDUNG DES BEAMTEN
5. Abschnitt
DIENSTPFLICHTEN DES BEAMTEN
6. Abschnitt
RECHTE DES BEAMTEN
7. Abschnitt
LEISTUNGSFESTSTELLUNG
8. Abschnitt
DISZIPLINARRECHT
9. Abschnitt
Verwaltungsgerichtsbarkeit
BESONDERER TEIL
Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 > § 45 - Dienstpflichten des Vorgesetzten und des Dienststellenleiters

Dienstpflichten des Vorgesetzten und des Dienststellenleiters

Paragraph 45,

  1. Absatz einsDer Vorgesetzte hat darauf zu achten, daß seine Mitarbeiter ihre dienstlichen Aufgaben gesetzmäßig und in zweckmäßiger, wirtschaftlicher und sparsamer Weise erfüllen. Er hat seine Mitarbeiter dabei anzuleiten, ihnen erforderlichenfalls Weisungen zu erteilen, aufgetretene Fehler und Mißstände abzustellen und für die Einhaltung der Dienstzeit zu sorgen. Er hat das dienstliche Fortkommen seiner Mitarbeiter nach Maßgabe ihrer Leistungen zu fördern und ihre Verwendung so zu lenken, daß sie ihren Fähigkeiten weitgehend entspricht.
  2. Absatz eins aDie oder der Vorgesetzte hat im Falle eines drohenden Verfalls des Erholungsurlaubes gemäß Paragraph 69, oder eines absehbaren Ausscheidens einer Mitarbeiterin oder eines Mitarbeiters aus dem Dienststand oder aus dem Dienstverhältnis rechtzeitig, unmissverständlich und nachweislich darauf hinzuwirken, dass ihre oder seine Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter den Erholungsurlaub in Anspruch nehmen können und auch in Anspruch nehmen.
  3. Absatz 2Der Leiter einer Dienststelle oder eines Dienststellenteiles hat außerdem für ein geordnetes Zusammenwirken der einzelnen ihm unterstehenden Organisationseinheiten zum Zwecke der Sicherstellung einer gesetzmäßigen Vollziehung sowie einer zweckmäßigen, wirtschaftlichen und sparsamen Geschäftsgebarung zu sorgen.
  4. Absatz 3Wird dem Leiter einer Dienststelle in Ausübung seines Dienstes der begründete Verdacht einer von Amts wegen zu verfolgenden gerichtlich strafbaren Handlung bekannt, die den Wirkungsbereich der von ihm geleiteten Dienststelle betrifft, so hat er dies, sofern er nicht ohnehin gemäß Paragraph 109, Absatz eins, vorzugehen hat, unverzüglich der zur Anzeige berufenen Stelle zu melden oder, wenn er selbst hiezu berufen ist, die Anzeige zu erstatten. Die Anzeigepflicht richtet sich nach Paragraph 78, der Strafprozessordnung 1975 (StPO), Bundesgesetzblatt Nr. 631.
  5. Absatz 4Keine Pflicht zur Meldung nach Absatz 3, besteht,
    1. Ziffer eins
      wenn die Meldung eine amtliche Tätigkeit beeinträchtigen würde, deren Wirksamkeit eines persönlichen Vertrauensverhältnisses bedarf, oder
    2. Ziffer 2
      wenn und solange hinreichende Gründe für die Annahme vorliegen, die Strafbarkeit der Tat werde binnen kurzem durch schadensbereinigende Maßnahmen entfallen.

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2019,

Inkrafttretensdatum

28.12.2019

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1979/333/P45/NOR40220037