1. ABSCHNITT
Allgemeine Bestimmungen
2. ABSCHNITT
Anspruchsberechtigte Personen
3. ABSCHNITT
Pflegegeld
3a. ABSCHNITT
3b. Abschnitt
3c. Abschnitt
4. ABSCHNITT
5. ABSCHNITT
6. ABSCHNITT
Verfahren
6a. Abschnitt
Qualitätssicherung
7. ABSCHNITT
8. ABSCHNITT
9. ABSCHNITT
Bundespflegegeldgesetz > § 23 - Kostenersatz

5. ABSCHNITT

Kostenersatz

Paragraph 23,

  1. Absatz einsDer Bund hat den Trägern der gesetzlichen Pensionsversicherung die in der nach den Rechnungsvorschriften für die Sozialversicherungsträger zu erstellenden gesonderten Erfolgsrechnung nach diesem Bundesgesetz nachgewiesenen Aufwendungen für das Pflegegeld, die Sachleistungen, die Reisekosten, den vertrauensärztlichen Dienst und die sonstige Betreuung, die Zustellgebühren, den entsprechenden Anteil an den Verwaltungsaufwendungen sowie die sonstigen Aufwendungen zu ersetzen. Dabei sind Ersätze für Leistungsaufwendungen sowie sonstige Erträge in Abzug zu bringen. Die anteiligen Verwaltungsaufwendungen können pauschal ermittelt und vom Bund in der Höhe des festgesetzten Pauschalbetrages ersetzt werden. Der Bundesminister für Arbeit und Soziales hat die Pauschalbeträge nach Anhörung des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen festzusetzen.
  2. Absatz 2Der Bund hat den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung den Aufwand für das auf Grund akausaler Behinderungen geleistete Pflegegeld und den entsprechenden Anteil an den Verwaltungsaufwendungen hiefür zu ersetzen, wobei Ersätze für das auf Grund akausaler Behinderungen geleistete Pflegegeld in Abzug zu bringen sind. Der Aufwand für das auf Grund akausaler Behinderungen geleistete Pflegegeld kann pauschal ermittelt und vom Bund in der Höhe des festgesetzten Pauschalbetrages ersetzt werden. Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat den Pauschalbetrag im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen festzusetzen. Im Übrigen ist Absatz eins, dritter und vierter Satz anzuwenden. Für die finanzielle Vollziehung der Aufgaben gemäß Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, hat die Pensionsversicherungsanstalt als Entscheidungsträger nach diesem Bundesgesetz im Bereich der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt einen eigenen Rechenkreis als Teil ihres Rechnungsabschlusses einzurichten, der eine Zuordnung der für die Erfüllung dieser Aufgaben erforderlichen Aufwände sowie der damit verbundenen Erträge eindeutig ermöglicht, und im Zuge des jährlichen Rechnungsabschlusses eine eigene Erfolgsrechnung für diesen Aufgabenbereich zu erstellen.
  3. Absatz 3Der Bund hat ab 1. Jänner 2011 bis 31. Dezember 2011 der von der ÖBB-Holding AG gemäß Paragraph 52 a, des Bundesbahngesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 825 aus 1992,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 95 aus 2009,, mit Angelegenheiten nach dem Bundespflegegeldgesetz beauftragten Gesellschaft und ab 1. Jänner 2012 der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau, als Entscheidungsträger gemäß Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 4,, die in der Erfolgsrechnung nachgewiesenen Aufwendungen für das Pflegegeld sowie die den in Absatz eins, erster Satz angeführten weiteren Aufwendungen entsprechenden Aufwendungen analog Absatz eins, zu ersetzen, soweit diese den Anteil des Beitragsaufkommens für die gemäß Paragraph 472 a, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, versicherten aktiven Bediensteten, der einem Beitragssatz von 0,8 vH entspricht, übersteigen.
  4. Absatz 3 aDie von der ÖBB-Holding AG gemäß Paragraph 52 a, des Bundesbahngesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr.95 aus 2009, beauftragte Gesellschaft oder deren Rechtsnachfolger hat, so lange dies von der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau benötigt wird, ihre IT-Systeme und Unterstützungseinrichtungen entsprechend den Anforderungen der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau gegen Entgelt zur Erfüllung der Aufgaben gemäß Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 4, weiterhin einzusetzen und für die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau entsprechend deren Bedarf nutzbar zu machen.
  5. Absatz 3 bFür die finanzielle Vollziehung der Aufgaben gemäß Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 4, hat die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau einen eigenen Rechenkreis als Teil ihres Rechnungsabschlusses einzurichten, der eine Zuordnung der für die Erfüllung dieser Aufgaben erforderlichen Aufwände sowie der damit verbundenen Erträge und der Ausgleichszahlungen gemäß Absatz 3 c, der ÖBB-Holding AG oder deren Rechtsnachfolger eindeutig ermöglicht und im Zuge des jährlichen Rechnungsabschlusses eine eigene Erfolgsrechnung für diesen Aufgabenbereich zu erstellen.
  6. Absatz 3 cDer vom Bund gemäß Absatz 3, der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau nicht abgegoltene Teil ihrer Aufwände ist durch die ÖBB-Holding AG oder deren Rechtsnachfolger auszugleichen, wobei die ÖBB-Holding AG diesen Aufwand von den betroffenen Gesellschaften ersetzt erhält. Dazu hat die ÖBB-Holding AG oder deren Rechtsnachfolger der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau den Anteil am Beitragsaufkommen gemäß Absatz 3,, der einem Beitragssatz von 0,8 vH entspricht, zum ersten Tag jeden Monats, beginnend mit 1. Jänner 2012, anzuweisen. Die ÖBB-Holding AG oder deren Rechtsnachfolger hat diese Ausgleichzahlung, nach Abstimmung mit der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau, entsprechend der Fälligkeit der Pflegegeldzahlungen zeitgerecht vorzufinanzieren und bereits die Auszahlung der am 1. Jänner 2012 fälligen Pflegegeldzahlungen zu gewährleisten. Diese Vorfinanzierung wird jeweils mit dem zum ersten Tag jeden Monats fälligen Anteil am Beitragsaufkommen gegenverrechnet.
  7. Absatz 3 dDie ÖBB-Holding AG oder deren Rechtsnachfolger haben für den von ihnen an die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau zu leistenden Aufwandsersatz keinen Anspruch gegenüber dem Bund.
  8. Absatz 4Der Bund hat den Trägern der gesetzlichen Pensions- und Unfallversicherung und der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau den nach Absatz eins bis 3 gebührenden Kostenersatz monatlich im erforderlichen Ausmaß unter Bedachtnahme auf seine Kassenlage zu bevorschussen.
  9. Absatz 5Der Bund hat der Pensionsversicherungsanstalt als Entscheidungsträger gemäß Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 5 und der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau als Entscheidungsträger gemäß Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 3, für Bezieher einer Leistung nach Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 4, Litera b,, c und e sowie Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 9, die in der Erfolgsrechnung nachgewiesenen Aufwendungen für das Pflegegeld sowie die in Absatz eins, erster Satz angeführten weiteren Aufwendungen analog Absatz eins, zu ersetzen. Der Bund hat diesen Entscheidungsträgern den gebührenden Kostenersatz monatlich im erforderlichen Ausmaß unter Bedachtnahme auf seine Kassenlage zu bevorschussen. Dies gilt für die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau insoweit nicht, als die Leistungen unter entsprechender Anwendung der Paragraphen 4 und 5 Absatz 2, Bundespensionsamtübertragungs-Gesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 89 aus 2006,, aus Mitteln des Bundes erbracht werden.

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 110 aus 1993, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018,

Inkrafttretensdatum

01.01.2020

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/110/P23/NOR40215216