I. HAUPTSTÜCK.
Ermittlung der Krankheit.
II. HAUPTSTÜCK.
Vorkehrungen zur Verhütung und Bekämpfung anzeigepflichtiger Krankheiten
III. HAUPTSTÜCK.
Entschädigung und Bestreitung der Kosten.
IV. HAUPTSTÜCK.
Strafbestimmungen.
V. HAUPTSTÜCK.
Allgemeine Bestimmungen.
Epidemiegesetz 1950 > § 18 - Schließung von Lehranstalten.

Schließung von Lehranstalten.

Paragraph 18,

Die vollständige oder teilweise Schließung von Lehranstalten, Kindergärten und ähnlichen Anstalten kann im Falle des Auftretens einer anzeigepflichtigen Krankheit ausgesprochen werden. Von dieser Verfügung ist die zuständige Schulbehörde zu verständigen, welche die Schließung unverzüglich durchzuführen hat.

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 186 aus 1950,

Inkrafttretensdatum

22.08.1947

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1950/186/P18/NOR12130002