Die vollständige oder teilweise Schließung von Lehranstalten, Kindergärten und ähnlichen Anstalten kann im Falle des Auftretens einer anzeigepflichtigen Krankheit ausgesprochen werden. Von dieser Verfügung ist die zuständige Schulbehörde zu verständigen, welche die Schließung unverzüglich durchzuführen hat.
Bundesgesetzblatt Nr. 186 aus 1950,
22.08.1947
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1950/186/P18/NOR12130002