I. HAUPTSTÜCK.
Ermittlung der Krankheit.
II. HAUPTSTÜCK.
Vorkehrungen zur Verhütung und Bekämpfung anzeigepflichtiger Krankheiten
III. HAUPTSTÜCK.
Entschädigung und Bestreitung der Kosten.
IV. HAUPTSTÜCK.
Strafbestimmungen.
V. HAUPTSTÜCK.
Allgemeine Bestimmungen.
Epidemiegesetz 1950 > § 7b - Verkehrsbeschränkungen

Verkehrsbeschränkungen

Paragraph 7 b,

  1. Absatz einsDer für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister kann bei Auftreten einer in einer Verordnung nach Paragraph 7, Absatz eins, angeführten anzeigepflichtigen Krankheit durch Verordnung Verkehrsbeschränkungen für kranke, krankheitsverdächtige oder ansteckungsverdächtige Personen festlegen.
  2. Absatz 2Verkehrsbeschränkungen nach Absatz eins, dürfen nur erlassen werden, wenn Art und Ausmaß der Krankheit keine Absonderung gemäß Paragraph 7, Absatz eins a, erfordern und die Verkehrsbeschränkungen erforderlich sind, um die Weiterverbreitung der in einer Verordnung nach Paragraph 7, Absatz eins, angeführten anzeigepflichtigen Krankheit zu verhindern.
  3. Absatz 3Verkehrsbeschränkungen gemäß Absatz eins, sind insbesondere:
    1. Ziffer eins
      Voraussetzungen und Auflagen für das Betreten und Befahren von Betriebsstätten, Arbeitsorten, Alten- und Pflegeheimen sowie stationären Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe, bestimmten Orten und öffentlichen Orten in ihrer Gesamtheit, für das Benutzen von Verkehrsmitteln und für Zusammenkünfte.
    2. Ziffer 2
      die Untersagung des Betretens und Befahrens von Betriebsstätten, Arbeitsorten, Alten- und Pflegeheimen sowie stationären Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe und bestimmten Orten, des Benutzens von Verkehrsmitteln und von Zusammenkünften, sofern Maßnahmen nach Ziffer eins, nicht ausreichen, wobei solche Maßnahmen erforderlichenfalls nebeneinander zu ergreifen sind.
  4. Absatz 4Voraussetzungen gemäß Absatz 3, Ziffer eins, sind insbesondere bestimmte Arten oder Zwecke der Nutzung von Orten und Verkehrsmitteln.
  5. Absatz 5Als Auflagen gemäß Absatz 3, Ziffer eins, kommen insbesondere in Betracht:
    1. Ziffer eins
      das Erfordernis eines Nachweises über eine lediglich geringe epidemiologische Gefahr,
    2. Ziffer 2
      die Verpflichtung zum Tragen einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden mechanischen Schutzvorrichtung und
    3. Ziffer 3
      Abstandsregeln.
  6. Absatz 6Bestimmte Orte gemäß Absatz 3, sind bestimmte öffentliche und bestimmte private Orte mit Ausnahme des privaten Wohnbereichs.
  7. Absatz 7Öffentliche Orte gemäß Absatz 3, sind solche, die von einem nicht von vornherein bestimmten Personenkreis betreten oder befahren werden können.

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 186 aus 1950, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 89 aus 2022,

Inkrafttretensdatum

01.07.2022

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1950/186/P7b/NOR40244876