Abschnitt 1
Leistungsarten
Abschnitt 2
Pauschales Kinderbetreuungsgeld als Konto
Abschnitt 3
Beihilfe zum pauschalen Kinderbetreuungsgeld
Abschnitt 5
Kinderbetreuungsgeld als Ersatz des Erwerbseinkommens
Abschnitt 5a
Zuständigkeit und Verfahren
Abschnitt 6
Krankenversicherung
Abschnitt 7
Allgemeine Bestimmungen
Abschnitt 8
Auszahlung der Leistungen
Abschnitt 9
Abschnitt 10
Daten
Abschnitt 11
Finanzierung
Abschnitt 12
Schlussbestimmungen
Kinderbetreuungsgeldgesetz > § 25 - Zuständigkeit

Abschnitt 5a
Zuständigkeit und Verfahren

Zuständigkeit

Paragraph 25,

  1. Absatz einsIn Angelegenheiten des Kinderbetreuungsgeldes sowie der Beihilfe zu dieser Leistung ist jener gesetzliche Krankenversicherungsträger zuständig, dessen Zuständigkeit sich aus Paragraph 28, für die Durchführung der Krankenversicherung ergibt.
  2. Absatz 2Die Krankenversicherungsträger sowie die Österreichische Gesundheitskasse in ihrer Funktion als Kompetenzzentrum und Verbindungsstelle (Absatz 3,) haben die ihnen nach diesem Bundesgesetz übertragenen Aufgaben im übertragenen Wirkungsbereich nach den Weisungen des Bundeskanzlers zu vollziehen.
  3. Absatz 3Für die finanzielle Abwicklung und die Koordinierung der Krankenversicherungsträger in Angelegenheiten der Leistungen nach diesem Bundesgesetz wird die Österreichische Gesundheitskasse als Kompetenzzentrum unter Bedachtnahme auf Absatz 4 und als Verbindungsstelle im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit eingerichtet. Der Österreichischen Gesundheitskasse obliegt auch die Auszahlung dieser Leistungen. Die Durchführung des Verfahrens obliegt dem nach Absatz eins, zuständigen Krankenversicherungsträger.
  4. Absatz 4Der Dachverband der Sozialversicherungsträger hat den Betrieb eines entsprechenden Datennetzes bis längstens 1. Oktober 2001 sicherzustellen.

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2001, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018,

Inkrafttretensdatum

01.01.2020

Beachte

Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 49, Absatz 22,

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2001/103/P25/NOR40210508