Abschnitt 1
Leistungsarten
Abschnitt 2
Pauschales Kinderbetreuungsgeld als Konto
Abschnitt 3
Beihilfe zum pauschalen Kinderbetreuungsgeld
Abschnitt 5
Kinderbetreuungsgeld als Ersatz des Erwerbseinkommens
Abschnitt 5a
Zuständigkeit und Verfahren
Abschnitt 6
Krankenversicherung
Abschnitt 7
Allgemeine Bestimmungen
Abschnitt 8
Auszahlung der Leistungen
Abschnitt 9
Abschnitt 10
Daten
Abschnitt 11
Finanzierung
Abschnitt 12
Schlussbestimmungen
Kinderbetreuungsgeldgesetz > § 26 - Geltendmachung und Prüfung des Anspruches

Geltendmachung und Prüfung des Anspruches

Paragraph 26,

  1. Absatz einsFür die Geltendmachung des Anspruches ist ein bundeseinheitliches Antragsformular zu verwenden. Der Krankenversicherungsträger hat dem Antragsteller oder seinem Vertreter auf deren Verlangen das Einlangen des Antrages zu bestätigen.
  2. Absatz 2Wird der Bezug einer Leistung nach diesem Bundesgesetz unterbrochen oder ruht der Anspruch und ist das Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes ungewiss, so ist der Fortbezug der Leistung durch Wiedermeldung geltend zu machen. Paragraph 4, Absatz 2, gilt auch für die Wiedermeldung. Nach einer vorzeitigen Beendigung (Paragraph 4 a, Absatz 2,) ist für einen weiteren Bezug ein neuer Antrag zu stellen, eine bloße Wiedermeldung reicht nicht aus.

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2001, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2016,

Inkrafttretensdatum

01.03.2017

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2001/103/P26/NOR40182293