Abschnitt 1
Leistungsarten
Abschnitt 2
Pauschales Kinderbetreuungsgeld als Konto
Abschnitt 3
Beihilfe zum pauschalen Kinderbetreuungsgeld
Abschnitt 5
Kinderbetreuungsgeld als Ersatz des Erwerbseinkommens
Abschnitt 5a
Zuständigkeit und Verfahren
Abschnitt 6
Krankenversicherung
Abschnitt 7
Allgemeine Bestimmungen
Abschnitt 8
Auszahlung der Leistungen
Abschnitt 9
Abschnitt 10
Daten
Abschnitt 11
Finanzierung
Abschnitt 12
Schlussbestimmungen
Kinderbetreuungsgeldgesetz > § 28 - Krankenversicherung der Leistungsbezieher

Abschnitt 6
Krankenversicherung

Krankenversicherung der Leistungsbezieher

Paragraph 28,

  1. Absatz einsDie Bezieher von Kinderbetreuungsgeld sind in der gesetzlichen Krankenversicherung teilversichert, sofern nicht eine Leistungszugehörigkeit zu einer Krankenfürsorgeeinrichtung im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, B-KUVG besteht. Zur Durchführung der Krankenversicherung sind in folgender Reihenfolge zuständig:
    1. Ziffer eins
      jener Krankenversicherungsträger, der dem Kinderbetreuungsgeldbezieher Wochengeld oder Betriebshilfe leistet oder geleistet hat;
    2. Ziffer 2
      jener Krankenversicherungsträger, bei dem der Kinderbetreuungsgeldbezieher versichert ist oder zuletzt versichert war;
    3. Ziffer 3
      sonst die Österreichische Gesundheitskasse.
    Als versichert im Sinne der Ziffer 2, gelten auch Angehörige, für die Anspruch auf Leistungen der Krankenversicherung besteht oder bestanden hat oder die selbst anspruchsberechtigt sind oder selbst anspruchsberechtigt waren.
  2. Absatz 2Unterliegt ein Kinderbetreuungsgeldbezieher der Krankenversicherung nach zwei oder mehreren Bundesgesetzen, so ist jener Krankenversicherungsträger zuständig, bei dem der Antrag auf Kinderbetreuungsgeld gestellt wird.
  3. Absatz 3Ist die Zuständigkeit eines Krankenversicherungsträgers begründet, dann besteht sie so lange, als Kinderbetreuungsgeld bezogen wird.

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2001, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018,

Inkrafttretensdatum

01.01.2020

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2001/103/P28/NOR40210509