(Abkühlung bzw. Möglichkeiten zur Klimatisierung)
(Schutz vor Sonnenstich, Hitzeschlag und Kollaps durch Beschattung und andere Maßnahmen)
(besonders hitzeexponierte Arbeitsplätze auf engem Raum)
(Möglichkeiten der Hautkrebsprävention und Nachsorge)
Grafik: AK Wien
Hohe Temperaturen am Arbeitsplatz wirken sich negativ auf die Leistungsfähigkeit, die Konzentration und das Wohlbefinden aus und können auch die Gesundheit gefährden. Dies ist unabhängig davon, ob körperliche Tätigkeiten, wie Arbeiten in Produktionsräumen, oder geistige Arbeiten, wie die konzentrierte Eingabe von Daten, durchgeführt werden.
Auch an Arbeitsplätzen in Innenräumen wie Küchen, Büros, Produktionshallen, Werkstätten und Spitälern sind aufgrund der teils durch Hitze stark reduzierten Konzentrationsfähigkeit bereits viele Beeinträchtigungen der Arbeitsfähigkeit gegeben.
Im Temperaturbereich von 26 °C bis 35 °C reagiert der menschliche Körper mit vermehrter Schweißabgabe zur Regulierung der Körperkerntemperatur. Dabei ist das Herz-Kreislaufsystem derart stark beansprucht, dass die Leistungsfähigkeit der ArbeitnehmerInnen beeinträchtigt ist. Aus physiologischer Sicht sind deshalb maximal 25 °C anzustreben. Als absolute Obergrenze der Raumtemperatur sind 30 °C anzusehen.
Ab wann eine Hitzebelastung den menschlichen Organismus besonders belastet, hat der Gesetzgeber schon im Nachtschwerarbeitsgesetz (NSchG) in Artikel VII Abs. 2 Z 2 festgelegt. Demnach liegt besonders belastende Hitze für den Organismus vor, wenn bei mehr als der Hälfte der Arbeitszeit 30 °C und 50 Prozent relativer Luftfeuchtigkeit bei einer Luftgeschwindigkeit von 0,1 m pro Sekunde der Klimazustand wirkungsgleich oder ungünstiger ist. Das entspricht übrigens einer Effektivtemperatur von 25,3 °C nach Yaglou (vgl. ÖNORM A 8070 „Klima am Arbeitsplatz und in der Arbeitsumgebung; Klimaermittlung, Grundlagen“ vom 1.2.1982).
In Arbeitsräumen gilt zum Raumklima während der warmen Jahreszeit der § 28 Abs. 2 Arbeitsstättenverordnung (AStV):
„In der warmen Jahreszeit ist dafür zu sorgen, dass bei Vorhandensein einer Klima- oder Lüftungsanlage die Lufttemperatur von 25 °C möglichst nicht überschritten wird. Wenn es die Klima- oder Lüftungsanlage nicht gibt, müssen sonstige Maßnahmen ausgeschöpft werden, um nach Möglichkeit eine Temperaturabsenkung zu erreichen.“
Diese Regelung hat sich in Hitzeperioden besonders für Arbeitsstätten ohne Klimaanlage als völlig unzureichend erwiesen, denn diese Regelung schreibt bislang keine verpflichtenden Maßnahmen für den Arbeitgeber vor, wenn die Raumtemperatur 25 °C überschreitet.
In der Beratung nahmen Beschwerden über unerträgliche Hitze in Arbeitsräumen deutlich zu. Uns wurde davon berichtet, dass die ArbeitgeberInnen in der Regel keine Arbeitserleichterungen vorsahen und auch keinerlei Maßnahmen in Richtung erträglichere Raumtemperaturen trafen.
Erschwerend kommt hinzu, dass bei vielen jüngeren Bauten der Anteil der Fensterflächen an der gesamten Fassadenfläche sehr hoch und wegen der Leichtbauweise die Wärmekapazität der Wände gering ist. Das Hauptproblem sind die großen Fensterflächen, die meistens eine größere Wärmeleitfähigkeit haben als die Wände. Daher sind im Winter die Fensterflächen kälter als die Außenwände und bei sommerlicher Hitze wärmer. Die über diese Fensterflächen ab- oder einstrahlende mit dem Sonnenschein wechselnde Wärme führt nicht nur zu relativ raschen Änderungen der Lufttemperatur im Raum, sondern auch zu zeitlichen und örtlichen Unterschieden in der Oberflächentemperatur der Raumumkleidung, der Strahlungstemperatur. Die geringe Wärmekapazität der Wände begünstigt räumliche und zeitliche Schwankungen der Strahlungstemperatur und der Lufttemperatur (vgl. „Klima in Bürogebäuden“, Schriftenreihe Prävention, SP 2.9/1, Hrsg: VBG, September 1997).
Im Sinne des Standes der Technik, der Arbeitsmedizin und der Arbeitshygiene sowie der gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnisse an den jüngsten Klimaentwicklungen und Klimavorhersagen sind die Schutzgesetze dementsprechend anzupassen.
Deutschland hat bereits im Jahr 2010 neue und mittlerweile bewährte Schutzmaßnahmen gegen (unerträglich) hohe Raumtemperaturen eingeführt. Die „Technischen Regeln für Arbeitsstätten“, ASR A3.5, Raumtemperatur (Ausgabe: Juni 2010, zuletzt geändert GMBI 2018, S. 474) sehen einen Stufenplan geeigneter Maßnahmen gegen unerträgliche Hitze vor.
Herr Aslan arbeitet als Friseur. Wie in anderen Friseursalons, die schon lange als solche genutzt werden, gibt es weder eine Klima- noch eine Lüftungsanlage.
Warmes und heißes Wasser, Trockenhauben, Haarföne, Lockenstab und Ähnliches erhöhen die bereits hohen Temperaturen im Sommer noch zusätzlich. Erschwerend zu den heißen Arbeitsmitteln kommt hinzu, dass er und seine KollegInnen einer hohen Luftfeuchtigkeit ausgesetzt sind. Welche Maßnahmen haben geholfen, die Temperaturen während der Hitzeperioden abzusenken?
Herr Aslan wäscht die Haare der Kundschaft mit kühlerem Wasser, sofern diese das als angenehm empfinden. Als Haarföne kommen nur mehr jene zum Einsatz, die auch über eine Cool-Funktion verfügen, die nicht mit warmer, sondern mit kühler Luft die Haare trocknen. Ventilatoren im Geschäft werden nicht verwendet, einerseits wegen der Stolpergefahr, andererseits weil es die abgeschnittenen Haare zu sehr im Raum verwirbelt. Die Trockenhaube kommt in einem anderen Raum zum Einsatz, in dem das Fenster zum Innenhof zeigt. Vom Innenhof kommt kühlere Luft durch das geöffnete Fenster in den Raum. Auch das ist eine Maßnahme, damit sich die Raumtemperatur nicht noch zusätzlich erwärmt.
Frau Horak arbeitet in einer Wäscherei. Ihr und ihren Kolleginnen machen besonders die Hitze und die hohe Luftfeuchtigkeit im Sommer zu schaffen. Es gibt keine Klimaanlage, und die Lüftungsanlage reicht bei Sommerhitze nicht aus. Frau Horak hat als Sicherheitsvertrauensperson mit ihren KollegInnen über Abhilfemaßnahmen gesprochen, die die Arbeit in den heißen Sommermonaten leichter machen sollen. Mit diesen Verbesserungsvorschlägen ist sie an die Geschäftsführung herangetreten. Folgende Maßnahme wurden dann auch umgesetzt:
Einige KollegInnen fangen bereits außerhalb der Öffnungszeiten mit der Bügelarbeit an. In den frühen Morgenstunden ist es noch einigermaßen kühl, die Bügelarbeit ist da noch möglich. Im Laufe des Vormittags werden sämtliche Geräte, die nicht notwendigerweise in Betrieb sein müssen, abgeschaltet.
Es wurde ein handelsübliches Kühlgerät angeschafft, welches vor allem die Arbeit und den Aufenthalt im Kundenbereich um einiges angenehmer macht. Das Kühlgerät hat eine zusätzliche Entfeuchterfunktion, um die Luftfeuchtigkeit zu reduzieren. Es war anfangs nicht leicht, die Geschäftsführung von der Anschaffung des Kühlgeräts zu überzeugen. Erst als eine Kollegin wegen eines Kreislaufzusammenbruchs ins Krankenhaus gebracht werden musste, erkannte die Geschäftsführung die Notwendigkeit des Kaufs eines Kühlgeräts.
Die ansteigenden Temperaturen der letzten Jahre haben massive Auswirkungen auf die Gesundheit vieler ArbeitnehmerInnen. Ihnen macht die Hitze bei der Arbeit immer mehr zu schaffen, besonders wenn es sich um körperlich schwer arbeitende Berufsgruppen oder um gesundheitlich vorbelastete Personen handelt. Akute und langfristige Erkrankungen sowie Arbeitsunfälle aufgrund übermäßiger Hitze oder UV-Strahlung stellen vor allem bei Arbeiten im Freien eine besondere Gefahr dar.
Neben der Beeinträchtigung der körperlichen und geistigen Leistungsfähigkeit kann es bei fehlender Erholung und starkem Flüssigkeitsverlust durch Schwitzen zu Hitzekollaps, Hitzschlag oder sogar zum Tod durch Hitze kommen (siehe Kapitel „Gesundheitliche Auswirkungen“).
In den letzten Jahren gab es auch in Österreich immer wieder Todesfälle aufgrund der extremen Hitzebelastung auf Baustellen. Gerade in diesem Bereich herrschen immer öfter bedenkliche Temperaturen. Bei Arbeiten auf Dächern oder in Baugruben werden an Hitzetagen regelmäßig Real-Temperaturen von 40°C erreicht. An manchen Arbeitsplätzen wird sogar die 50 °C-Marke überschritten. Das liegt auch daran, dass Materialien, die verarbeitet werden, Wärme speichern und sich erhitzen oder die Sonnenstrahlung reflektieren. Arbeitsplätze, die sich in Gruben oder Senken befinden, erhitzen sich ebenfalls besonders, da in diesen Wannen die Luftzirkulation fehlt oder nur begrenzt stattfindet und sich dann die Wärme dort besonders staut. Diese besonders hitzeexponierten Arbeitsplätze bedürfen eines besonderen Augenmerks und auch eines entsprechend hohen Schutzniveaus (siehe Kapitel „Schutzmaßnahmen an Arbeitsplätzen“).
Ein gesetzliches Recht auf „Hitzefrei“ gibt es in Österreich derzeit nicht – auch nicht für die besonders betroffenen Outdoor-WorkerInnen. Jedoch wurde ein erster Schritt in Richtung „Hitzefrei“ für die besonders anstrengende, körperliche Arbeit am Bau geschaffen. Anhand des Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetzes und dessen Schlechtwetterkriterien können ArbeitgeberInnen auf Baustellen ab Temperaturen von mehr als 32,5 °C die Arbeit einstellen lassen. Zu bedenken ist dabei, dass für die Feststellung der Temperatur die Schattenmessungen der nächstgelegenen (ZAMG-)Messstelle herangezogen wird. Da die reale Temperatur auf der Baustelle üblicherweise weit höher liegt, sind aber auch schon unter dieser Temperaturgrenze Schutzmaßnahmen notwendig.
Festzustellen ist, dass wirksame Schutzmaßnahmen für Outdoor-WorkerInnen vor Hitze und vor den langfristigen gesundheitlichen Auswirkungen derzeit kaum oder nur teilweise vorhanden sind. Gerade an diesen Arbeitsplätzen, wo immer öfter Extremtemperaturen auftreten und die Gesundheit der ArbeitnehmerInnen gefährdet wird, fehlt es immer noch an konkreten, systematischen Schutzmaßnahmen. Auch in Hinblick auf die hier auftretenden Notfälle ist es umso wichtiger, dass rasch Hilfe geleistet werden kann. Dazu braucht es neben Schutzmaßnahmen auch Information und Unterweisung zu Erste-Hilfe-Maßnahmen in Zusammenhang mit hitzebedingten Erkrankungen. Ein gut aufgestellter ArbeitnehmerInnenschutz kann hier Leben retten.
Die Rekordsommer der letzten Jahre haben sichtbar gemacht, an welchen Arbeitsplätzen extreme Hitze herrscht. Besonders betroffen sind ArbeitnehmerInnen in nicht klimatisierten Fahrerkabinen von Baggern, Kranen, LKW-Kabinen oder in Führerständen von Triebfahrzeugen bzw. Loks und Hubstaplern im Freien, die direkt der Sonneneinstrahlung ausgesetzt sind.
Das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz verwendet für diese Arbeitsplätze den Begriff „auswärtige Arbeitsstellen“. Während für Arbeitsplätze in Arbeitsstätten die Arbeitsstätten-Verordnung (AStV) gilt, wurden für auswärtige Arbeitsstellen keine speziellen Bestimmungen per Verordnung geregelt. In diesem Fall gilt das ASchG auch auf auswärtigen Arbeitsstellen mit Ausnahme jener Bestimmungen, die Arbeitsstätten und Baustellen betreffen und sofern ihre Anwendung möglich ist. Der Arbeitgeber ist demnach verpflichtet, z. B. die Arbeitsplatzevaluierung in Fahrerkabinen von selbstfahrenden Arbeitsmitteln durchzuführen und Maßnahmen gegen Gesundheitsrisiken zu treffen.
Der Todesfall eines Kranführers ging im Sommer 2018 durch die Medien. Auch deshalb, weil dieser erst am nächsten Morgen von den Kollegen entdeckt wurde. Die Problematik hitzeexponierter Arbeitsplätze wie in Krankabinen ist seit längerem bekannt. Gleiches gilt für Fahrerkabinen sowie Führerstände in selbstfahrenden Arbeitsmitteln wie Loks oder Baggern.
Um die reellen Belastungen beurteilen zu können, wurden im Sommer 2019 Messungen von der AUVA durchgeführt. Ein Fachexperte hat erhoben, welche Temperatur in einer Krankabine entsteht, wenn im Außenbereich sommerliche Temperaturen herrschen. Nun steht fest, welchen Hitzeeinwirkungen KranführerInnen in nicht klimatisierten Kabinen ausgesetzt sind. Bedenklich ist, dass schon bei einer Außentemperatur von 30 °C Innentemperaturen von 46 °C erreicht werden. Die ÖNORM EN 13557 sieht zur Gestaltung von Kranen vor, dass für das Führerhaus eine maximale Temperatur von 30 °C gewährleistet sein soll.
Zwar sind die meisten „Führerstände von Triebfahrzeugen“, so die gesetzliche Bezeichnung von Fahrerkabinen im Eisenbahnbereich, mit Klimaanlagen ausgestattet, aber nicht immer funktionieren diese auch. Wenn sie der direkten Sonneneinstrahlung ausgesetzt sind bzw. längere Zeit in der Sonne stehen, dann heizen sich diese enorm auf.
Fahrerkabinen von Triebfahrzeugen, für die vor dem 1. Juli 2005 die eisenbahnrechtliche Baugenehmigung erteilt wurde, müssen noch keine Klimaanlage haben. Diese Garnituren werden noch längere Zeit im Einsatz sein, weswegen es sich auszahlt, sie mit einer Klimaanlage nachzurüsten.
Dienstag, der 21. August 2018, war nicht nur auf der Baustelle am Stock-im-Weg in Hietzing ein besonders heißer Tag, es hatte in ganz Wien über 35 °C. Aufgrund von Messungen wissen wir heute, dass es in der Krankabine in 40 Metern Höhe um die 50 Grad gehabt hat. Als die Kollegen am nächsten Tag, Mittwoch, kurz nach 7.00 Uhr auf die Baustelle kamen, stand der Kran still und der Kranführer reagierte nicht. In Sorge um seinen Kollegen kletterte ein Arbeiter hinauf. Er konnte seinen Kollegen nur mehr tot vorfinden. Er war bereits am Tag davor gestorben und war deshalb vom Kran nicht mehr heruntergekommen. Ein ungarischer Drehturm-Kranführer, 62 Jahre alt, hat diese menschenunwürdigen Arbeitsbedingungen nicht überlebt. Die Todesursache „plötzliches Herz-Kreislauf-Versagen“ lässt auf einen Tod infolge der großen Sommerhitze schließen.
Die Klimaerwärmung verstärkt auch die UV-Strahlung und daraus resultierende Erkrankungen. Denn mehr Sonnentage führen unweigerlich zu mehr Tagen mit hohen UV-Werten und damit zu einer höheren Belastung. Ein Beispiel: In großen Teilen Österreichs wurden 2018 zwischen 15 und 30 Prozent mehr Sonnenstunden gemessen als im Durchschnitt. Bekannt ist seit langem, dass UV-Strahlung krebserzeugend ist. Daher sind von ArbeitgeberInnenseite Schutzmaßnahmen am Arbeitsplatz zu treffen. Die Zielsetzung lautet: starke und direkte Sonnenstrahlung möglichst meiden! Besonders gefährdet sind Menschen, die viel im Freien arbeiten müssen, wie Bauarbeiter, HandwerkerInnen, GärtnerInnen, Fahrradkuriere oder BademeisterInnen. Sie werden oft unter dem Begriff „Outdoor-WorkerInnen“ zusammengefasst. In Österreich handelt es sich dabei um ca. 300.000 Menschen, die unter diesen Begriff fallen.
UV-Strahlung wirkt erbgutverändernd (mutagen) und kann bei häufiger oder überdosierter Exposition Hautkrebs hervorrufen. Die Anzahl der Hautkrebserkrankungen ist in den vergangenen Jahrzehnten massiv angestiegen. In Europa nimmt die Zahl der Neuerkrankungen jedes Jahr um etwa fünf Prozent zu. Die Österreichische Krebshilfe, die AUVA und die Österreichische Gesellschaft für Dermatologie und Venerologie weisen seit langem auf dieses Problem hin.
Der Hauptgrund für die fehlende berufliche Prävention liegt auch darin, dass (weißer) Hautkrebs in Österreich nicht als Berufskrankheit anerkannt wird. In Deutschland ist das bereits der Fall und es ist davon auszugehen, dass sich die Exposition der österreichischen ArbeitnehmerInnen in einem ähnlichen Ausmaß bewegen wird. Die Früherkennung von Hautkrebs in Form einer Vorsorgeuntersuchung wäre jedoch enorm wichtig, um diese Erkrankungen erfolgreich behandeln zu können.
Aufgrund ihrer Tätigkeit haben Outdoor-WorkerInnen ein höheres Risiko, an Hautkrebs zu erkranken als die Durchschnittsbevölkerung. Da sie jahrelang im Freien ihrer Arbeit nachgehen, ist die Wahrscheinlichkeit höher, von Spätfolgen der UV-Exposition betroffen zu sein. Untersuchungen zeigen, dass die Jahresexposition durch solare UV-Strahlung für ständig im Freien beschäftigte ArbeitnehmerInnen bis zu dreimal höher liegt als bei ArbeitnehmerInnen in Innenräumen. Wissenschaftlich bestätigt ist zudem, dass mit steigender kumulativer UV-Lebensdosis auch das Erkrankungsrisiko für den weißen Hautkrebs steigt. Vor diesem Hintergrund bekommen effektive UV-Schutzmaßnahmen an Arbeitsplätzen im Freien für ArbeitnehmerInnen besonders hohe Priorität. Umfragen zeigen auch, dass gerade Bauarbeiter das von der UV-Strahlung ausgehende Risiko auf ihre Gesundheit immer noch unterschätzen. Hier fehlt es neben den Schutzmaßnahmen auch immer noch massiv am Bewusstsein der betroffenen Personengruppen.
Die AUVA arbeitet seit Jahrzehnten mit Projekten und Kampagnen daran, UV-bedingten Erkrankungen und hier vor allem Hautkrebs durch Informationen und Vorbeugemaßnahmen in den Betrieben entgegenzuwirken. Detaillierte Informationen dazu finden sich auf der AUVA-Homepage unter www.auva.at/gesundehaut.
Aufgrund fehlender oder sehr unkonkreter Rechtsvorschriften werden Schutzmaßnahmen auf betrieblicher Ebene bisher stark vernachlässigt. Eine fachgerechte Arbeitsplatzevaluierung in Bezug auf die UV-Belastung fehlt meist, und technische Schutzmaßnahmen wie die Beschattungen der Arbeitsplätze werden kaum umgesetzt. Konkrete Regelungen sind überfällig, aber auch im Bereich der Arbeitsvorbereitung liegt schon jetzt enormes Schutz- und Verbesserungspotenzial, welches es auszuschöpfen gilt.
Dabei können die Zeiten von besonders hoher UV-Strahlung einfach eingegrenzt werden. Es ist bekannt, dass die Sonnenstrahlung vor allem in den Monaten April bis September und in der Zeit von 11.00 bis 15.00 Uhr besonders aggressiv einzustufen ist. Bei fehlendem Schutz können Augenentzündungen, Sonnenbrände und langfristig Hautkrebs die Folge sein. Wird zu diesen Zeiten im Freien gearbeitet, sind Schutzmaßnahmen von ArbeitgeberInnen festzulegen und umzusetzen. Neben den primären Beschattungsmaßnahmen zählen dazu spezielle Kleidung zum Schutz vor UV-Strahlung, eine Kopfbedeckung samt Nackenschutz, Sonnenschutzbrillen und natürlich Sonnenschutzcreme mit hohem Lichtschutzfaktor.
Zur einfachen Feststellung der aktuellen UV-Belastung kann die Schattenregel zu Hilfe genommen werden. Zur genauen Bewertung der gesundheitlichen Belastung ist der UV-Index (www.uv-index.at) gut geeignet. Dieser wird auf einer Skala mit Werten von 0 bis 11+ angegeben. Die Weltgesundheitsorganisation (WHO) empfiehlt ab einem UV-Index-Wert von 3 die Anwendung von Schutzmaßnahmen.
Die aktuelle Situation zeigt eines ganz klar auf: Es besteht akuter Handlungsbedarf zur Verbesserung des UV-Schutzes auf Baustellen, auswärtigen Arbeitsstellen und an den im Freien befindlichen Arbeitsplätzen in Arbeitsstätten. Neben der arbeitsbezogenen Prävention von UV-bedingten Erkrankungen muss ergänzend die Vorsorge durch regelmäßige Vorsorgeuntersuchungen (VGÜ-Untersuchungen) durchgesetzt und die Anerkennung als Berufskrankheit (BK) dringend gesetzlich verankert werden.