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Seit 1986 bestand in Konzernen grundsätzlich die Möglichkeit, eine Arbeitsgemeinschaft (ARGE) der Betriebsräte zu gründen.
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Die ARGE der Betriebsräte war in erster Linie als Informations- und Beratungsorgan der ArbeitnehmerInnenschaft im Konzern gedacht.
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Der Strukturwandel der österreichischen Wirtschaft – nicht zuletzt durch Ausgliederungen („Besinnung auf das Kerngeschäft“), Outsourcing oder aufgrund von Akquisitionen – hat allerdings gezeigt, dass immer größere Teile der österreichischen Unternehmenslandschaft als Konzerne organisiert sind (vgl das Skriptum WRM 5 „Konzerne wirtschaftlich betrachtet“).
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Aufgrund dieser Entwicklung im Bereich der Unternehmensstrukturen war es zur Erhaltung der Mitbestimmungsqualität unerlässlich, auf Konzernebene ein mit den vollen Rechten der Arbeitsverfassung ausgestattetes Interessenvertretungsorgan einzurichten.
Als Organ der ArbeitnehmerInnenschaft auf inländischer Konzernebene ermöglicht die Konzernvertretung vor allem dann eine umfassende Interessenvertretung der ArbeitnehmerInnen im Konzern, wenn ihr gewisse Kompetenzen von den ZBR oder BR übertragen (delegiert) werden. Der Europäische Betriebsrat soll ebenso wie die anderen europäischen Mitbestimmungsformen den regelmäßigen Informationsaustausch und regelmäßige Beratungen zwischen den AN-VertreterInnen und den zentralen Unternehmensleitungen auf europäischer Ebene gewährleisten.
Die Konzernvertretung hat nunmehr auf Konzernebene ähnliche Kompetenzen wie der Zentralbetriebsrat auf Unternehmensebene.
Ist ein Konzern dezentral organisiert, bestehen also Teilkonzerne, so können auf mehreren Ebenen im Konzern Konzernvertretungen errichtet werden. Der Gesetzgeber hat also erstmals die Möglichkeit des Bestehens eines „Konzerns im Konzern“ bejaht. Dies kann durchaus auf mehrere Ebenen im Konzern zutreffen, wenn nicht nur von der obersten Konzernspitze, sondern auch von deren Tochtergesellschaften – z. B. in Mischkonzernen von so genannten „Branchenholdings“ – wesentliche Leitungsaufgaben wahrgenommen werden.
Konzernvertretungen sollen überall dort errichtet werden können, wo von einem übergeordneten Unternehmen einheitliche Leitung und Entscheidungsmacht auf untergeordnete Unternehmen ausgeübt wird.